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§ 93 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 93 LBesGBW – Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden

Die in der Landesbesoldungsordnung A enthaltenen Ämter dürfen für folgende nicht geregelten Ämter in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art sowie von Verbünden aus verschiedenen Schularten,

  2. 2.

    Ämter der Inhaber von anderen besonderen Funktionen an Schulen nach Nummer 1.

Die Bewertung der nicht geregelten Ämter erfolgt aufgrund eines Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter mit entsprechenden Aufgaben. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt.