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§ 62b LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 3. Unterabschnitt – Andere Zulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 62b LBesGBW – Zulage für stellvertretende Kanzler

Beamte an staatlichen Hochschulen, die nach § 16 Absatz 2a Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) als Vertreter für den Kanzler bestellt werden, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Kanzlers eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn das Amt des Kanzlers in Besoldungsgruppe W 2 ausgebracht ist, monatlich 500 Euro, wenn das Amt des Kanzlers in Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht ist, monatlich 600 Euro. Bei einer Übertragung der Vertretungsaufgaben zu einem Bruchteil der für den Beamten geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.