§ 48 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 2. Unterabschnitt – Stellenzulagen
§ 48 LBesGBW – Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gewährt.