Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LBesGBW – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung für
- 1.
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2.
die Richter des Landes.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt,
- 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- 3.
Familienzuschlag,
- 4.
Zulagen,
- 5.
Vergütungen,
- 6.
Zuschläge und sonstige in diesem Gesetz geregelte Besoldungsbestandteile,
- 7.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
- 1.
Anwärterbezüge,
- 2.
vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen, Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge und Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
(5) Die Rechtsverhältnisse der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden durch das Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.