Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
§ 16 LBesG M-V – Forschungs- und Lehrzulage (1)
Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).
(1) An Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben nach Satz 1 darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehaltes des Professors nicht überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Professoren in der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W (Juniorprofessoren) entsprechend.