Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 LBesG – Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).
(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt.
(2) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird unentgeltliche Heilfürsorge gewährt. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(3) Für Polizeibeamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.