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§ 1 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LBesG – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466).

(2a) Soweit die Rechtsstellung von Beamten und Richtern betroffen ist, sind Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Im Anwendungsbereich des Satzes 1 sind Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, auf Lebenspartner und ihre Angehörigen entsprechend anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt für Versorgungsempfänger nur insoweit, als dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.