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§ 13 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumordnungsverfahren

Titel: Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)  
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LaplaG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LaplaG – Zielabweichung

(1) Die Landesplanungsbehörde kann nur in einem besonderen Verfahren entscheiden, dass von Zielen der Raumordnung abgewichen werden kann (Zielabweichungsverfahren). Sie entscheidet hierüber ergänzend zu § 6 Absatz 2 ROG im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und nach Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen.

(2) Auf eine Zielabweichung besteht kein Anspruch.