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§ 1 LAP-mftDBwV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mftDBwV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LAP-mftDBwV – Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/
Brandmeister zur Anstellung (z. A.)
in der Probezeit
bis zur Anstellung,
3.Brandmeisterin/
Brandmeister
im Eingangsamt,
4.Oberbrandmeisterin/
Oberbrandmeister
im ersten
Beförderungsamt und
5.Hauptbrandmeisterin/
Hauptbrandmeister
im zweiten
Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.