§ 51 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht
Kapitel 5 – Sonstige Vorschriften
§ 51 LAP-gtDBWVV – Gleichwertige Befähigung (1)
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch durch eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes erworbene, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, die mit einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen Prüfung endet, erlangt werden. Die Ausbildung muss den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes inhaltlich entsprechen.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist der erfolgreiche Abschluss einer sechsmonatigen Einführung in die Laufbahnaufgaben.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).