§ 269 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Zweiter Titel – Unterhaltshilfe
§ 269 LAG – Höhe der Unterhaltshilfe (1)
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark. 1
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark 2 für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark 3 für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.
(1) Red. Anm.:
Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.
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Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.