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§ 10 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Erster Teil – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LAGDeutsche Mark und Euro

(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.

(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.

Zu § 10: Neugefasst durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).