Gesetze

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§ 15 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ladenschlusszeiten

Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LadSchlG
Gliederungs-Nr.: 8050-20
Normtyp: Gesetz

§ 15 LadSchlG – Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1(1) dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,

  1. 1.
    Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
  2. 2.
    Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
  3. 3.
    alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen

während höchstens drei Stunden bis längstens vierzehn Uhr geöffnet sein.