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§ 35 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LAbgG – Übergangsvorschriften für Fraktionsvorsitzende

Erfüllen Fraktionsvorsitzende bei Beendigung der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954), so wird die Amtszeit als Fraktionsvorsitzende bei der Berechnung der Versorgung nach Maßgabe des alten Rechts berücksichtigt. Erfüllen hauptberufliche Fraktionsvorsitzende bei Beendigung der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes, so richtet sich ihre Versorgung nach altem Recht, wenn ihnen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geringere Versorgungsleistungen zustehen würden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen von Fraktionsvorsitzenden.