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§ 19a LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Dritter Abschnitt – Kranken- und Unfallversicherung, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 19a LAbgG – Unfallversicherung

Die Abgeordneten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten gegen Unfall so versichert, dass sie gegen die Versicherung einen eigenen Anspruch auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung erwerben. Der abzuschließende Versicherungsvertrag bedarf der Zustimmung des Präsidiums.