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§ 17 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 LAbgG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Die überlebende Ehegattin oder der Ehegatte oder die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Abgeordnetenhauses erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Die überlebende Ehegattin oder der Ehegatte oder die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Abgeordnetenhauses, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.

(3) Die überlebende Ehegattin oder der Ehegatte oder die überlebende Lebenspartnerin oder der -partner eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses erhält unabhängig von den in § 11 genannten Voraussetzungen 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 12.

(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld; die Kinder eines ehemaligen Mitglieds des Abgeordnetenhauses erhalten Waisengeld, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz berechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt.