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§ 15 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LAbgG – Versorgungsalternativen

(1) Anstelle der Versorgung nach den §§ 11 bis 14 werden dem Mitglied des Abgeordnetenhauses auf Antrag seine laufenden freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung oder einer durch Versorgungswerk geregelten Altersversorgung bis zur Höhe des im Falle einer Nachversicherung nach Absatz 3 zu zahlenden monatlichen Beitrags erstattet. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach erstmaligem Mandatsbeginn schriftlich gestellt werden und ist unwiderruflich. Sofern das Mitglied des Abgeordnetenhauses in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, beginnt die Antragsfrist nach Satz 2 unbeschadet der Möglichkeit der privaten Rentenversicherung oder der durch ein Versorgungswerk geregelten Altersversorgung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beitrag für die Altersversorgung des Mitglieds des Abgeordnetenhauses und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegattinnen und -gatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwendet wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, zu erbringen.

(2) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 14 erworben und keine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch genommen hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus auf Antrag eine Versorgungsabfindung; dies gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat vereinbar ist, soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auch ohne Antrag nach Absatz 4 berücksichtigt wird. Die Versorgungsabfindung wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus in Höhe von 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt.

(3) Die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus richtet sich nach § 23 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

(4) Anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat unvereinbar ist, die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter berücksichtigt.

(5) Im Falle des Wiedereintritts in das Abgeordnetenhaus beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, soweit das Mitglied des Abgeordnetenhauses für zurückgelegte Mandatszeiten eine der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen hat.