§ 1 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin
Erster Teil – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus
§ 1 LAbgG
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.