§ 70 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 70 KWO LSA – Gesamtergebnis der allgemeinen Neuwahlen
Der Landeswahlleiter stellt die Zahlen des Gesamtergebnisses der allgemeinen Neuwahlen zusammen und macht sie in der Aufgliederung nach Landkreisen und kreisfreien Städten öffentlich bekannt.