§ 62 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 62 KWO – Wahlbezirke und Wahlräume bei der Stichwahl
Bei der Stichwahl wird in den für die Wahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen gewählt.