§ 5a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 1. – Wahlbezirke
§ 5a KWO – Briefwahlbezirke
Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 4 Abs. 1 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.