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§ 17 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 KWO – Unterstützungsverzeichnis

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes der Unterstützung bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern an und legt dieses von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlags folgenden Tag ab bis zum 66. Tag vor der Wahl zur Eintragung auf. Die Eintragung muss während der allgemeinen Dienststunden sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis 18.00 Uhr, ermöglicht werden.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter erstellt das Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 12. Sie oder er hat sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichnerinnen und Vorunterzeichner nicht bekannt werden.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter prüft die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

(4) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter schließt das Unterstützungsverzeichnis am 66. Tag vor dem Wahltag nach 18.00 Uhr ab; gleichzeitig bestätigt sie oder er mit ihrer oder seiner eigenhändigen Unterschrift und mit ihrem oder seinem Dienstsiegel auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.

(6) Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

(7) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat Vorsorge zu treffen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen. Zur Einsichtnahme befugt ist die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlags.

(8) Bei der Wahl zum Kreistag, zur Regionalversammlung, zur Landrätin oder zum Landrat oder zur Regionalverbandsdirektorin oder zum Regionalverbandsdirektor legen die Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes der Unterstützung bedarf, entsprechend Absatz 1 bis 3 ein Unterstützungsverzeichnis auf. Dieses Unterstützungsverzeichnis kann auch bei den Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleitern des jeweiligen Wahlgebiets aufgelegt werden.