§ 122 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Siebter Teil – Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§ 122 KWO – Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag
(1) Die Wählerverzeichnisse der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit dem Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen verbunden werden. Für jede Wahl ist eine eigene Spalte für den Vermerk der Stimmabgabe vorzusehen, in die für den Fall, dass Wahlberechtigte für eine Wahl nicht wahlberechtigt sind, ein Sperrvermerk einzutragen ist.
(2) Die Wahlbenachrichtigungen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen verbunden werden. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins soll für alle gleichzeitig stattfindenden Wahlen gelten.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl gesondert zu beurkunden.