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§ 64 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

XI. – Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 64 KWG LSA – Wahlausschuss

Dem zuständigen Wahlausschuss können abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 bis zu zehn Beisitzer angehören. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Wahlleiter aus der Gruppe der im Wahlgebiet Wahlberechtigten berufen. Der Wahlleiter soll jede der beteiligten Kommunen ausgewogen berücksichtigen. Er soll darauf hinwirken, dass jede Kommune möglichst durch einen Wahlberechtigten vertreten ist; darüber hinaus sollen nach Möglichkeit auch die Größenverhältnisse der Kommunen angemessen berücksichtigt werden.