Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65a KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 65a KWG – Wahlabsage und Neuwahl

Bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Aufsichtsbehörde die Wahl absagen, wenn eine ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung der Wahl nicht möglich ist und weniger schwerwiegende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Absage ist von der Aufsichtsbehörde unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den neuen Tag der Wahl. Die Wahl wird als Neuwahl nachgeholt.