§ 27 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung
§ 27 KWG – Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten.
(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn
- 1.während der Wahlhandlung mindestens 3 Mitglieder,
- 2.bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens 5 Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.