§ 61 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ZEHNTER ABSCHNITT – Ausländerbeiratswahl
§ 61 KWG – Aufstellung der Wahlvorschläge
§ 12 gilt mit der Maßgabe, dass an der Aufstellung der Wahlvorschläge nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.