§ 44 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 44 KWG – Wahlschein
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.