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§ 75h KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI b. – Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 75h KWahlO – Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

(1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlagen 5b und 5c ausgestellt.

(2) Für die dem gemeinsamen Wahlschein beizufügenden Unterlagen gilt in Bezug auf die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr § 20 Absatz 4

  1. 1.

    Nummer 1 (Stimmzettel) mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle des Wahlbezirks auf dem Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr das Wahlgebiet tritt;

  2. 2.

    Nummer 4 mit der Maßgabe,
    dass ein Merkblatt nach dem Muster der Anlagen 8b oder 8c beizufügen ist.