§ 6 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. – Wahlgebiet → 5. – Stimmbezirke
§ 6 KWahlG – Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wählgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekannt zu geben; vereinfachte Bekanntmachung genügt.