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§ 88 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 4 – Ortschaftsverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 88 KVG LSA – Rechtsfolgen von gescheiterten Wahlen des Ortschaftsrates oder Ortsvorstehers

(1) Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen die Wahl des Ortsvorstehers, findet keine weitere Wahl statt. In diesem Fall nimmt der Gemeinderat die Aufgaben des Ortsvorstehers für den Rest der Wahlperiode wahr.

(2) Werden bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen weniger als drei Ortschaftsräte gewählt, findet keine weitere Wahl statt. In diesem Fall wählt der Gemeinderat für den Rest der Wahlperiode einen Ortsvorsteher und Stellvertreter aus dem Kreis der gewählten und hierzu bereiten Personen. Mit Ausnahme der Regelungen zur vorzeitigen Abwahl gelten für den nach Satz 2 gewählten Ortsvorsteher und seinen Stellvertreter die Bestimmungen für Ortsvorsteher nach § 88a der Gemeindeordnung bis zum 30. Juni 2019 und nach diesem Gesetz ab dem 1. Juli 2019 entsprechend. Soweit nach Satz 2 keine Person zum Ortsvorsteher gewählt werden kann, nimmt der Gemeinderat die Aufgaben des Ortschaftsrates für den Rest der Wahlperiode wahr.

(3) Sinkt die Zahl der Ortschaftsräte im Laufe der Wahlperiode auf weniger als zwei Drittel der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl, findet eine Ergänzungswahl nach § 42 Abs. 5 statt. Kann hierbei die in der Hauptsatzung bestimmte Zahl der Ortschaftsräte nicht erreicht werden, findet keine weitere Ergänzungswahl statt. Der Ortschaftsrat besteht für den Rest der Wahlperiode aus der tatsächlichen Zahl der Ortschaftsräte, mindestens jedoch aus drei Ortschaftsräten. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen mindestens drei Ortschaftsräte, jedoch weniger als zwei Drittel der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl, gewählt worden sind.

(4) Sinkt die Zahl der Ortschaftsräte im Laufe der Wahlperiode unter die gesetzliche Mindestzahl eines Ortschaftsrates von drei Ortschaftsräten, findet eine Ergänzungswahl nach § 42 Abs. 5 statt. Kann hierbei die gesetzliche Mindestzahl eines Ortschaftsrates von drei Ortschaftsräten nicht erreicht werden, findet keine weitere Ergänzungswahl statt. Der Gemeinderat wählt aus dem Kreis der restlichen und hierzu bereiten Ortschaftsräte einen Ortsvorsteher und Stellvertreter für den Rest der Wahlperiode. Mit Ausnahme der Regelungen zur vorzeitigen Abwahl gelten für den nach Satz 3 gewählten Ortsvorsteher und seinen Stellvertreter die Bestimmungen für Ortsvorsteher nach § 88a der Gemeindeordnung bis zum 30. Juni 2019 und nach diesem Gesetz ab dem 1. Juli 2019 entsprechend. Soweit nach Satz 3 keine Person zum Ortsvorsteher gewählt werden kann, nimmt der Gemeinderat die Aufgaben des Ortschaftsrates für den Rest der Wahlperiode wahr.

(5) In den Fällen von Absatz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 5 wird die Ortschaft für den Rest der Wahlperiode zur Ortschaft, die weder von einem Ortsvorsteher noch von einem Ortschaftsrat vertreten wird.

(6) Der Gemeinderat kann eine Ortschaft, die weder von einem Ortsvorsteher noch von einem Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister vertreten wird, zum Ende der Wahlperiode durch Änderung der Hauptsatzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder aufheben. Der Beschluss des Gemeinderates über die entsprechende Änderung der Hauptsatzung soll spätestens sechs Monate vor dem Wahltag gefasst und dem Wahlleiter angezeigt werden.