Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56a KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 56a KVG LSA – Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen

(1) Soweit eine Naturkatastrophe, eine epidemische oder pandemische Lage oder eine sonstige außergewöhnliche Notsituation die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse unzumutbar macht, finden die Regelungen der Absätze 2 bis 6 Anwendung. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Notsituation im Sinne von Satz 1 fest und bestimmt den Zeitraum der Anwendbarkeit der Regelungen. Die kommunalaufsichtliche Feststellung entfällt, soweit und solange eine landesweite epidemische oder pandemische Lage durch den Landtag nach § 161 Abs. 2 Satz 2 bis 4 festgestellt wird. Die Kommune hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 erhält.

(2) Zur Sicherstellung der Beratungen und Abstimmungen können notwendige Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse mittels Videokonferenztechnik durchgeführt werden, an der alle oder einzelne Mitglieder, ohne in einem Sitzungsraum persönlich anwesend zu sein, im Wege zeitgleicher Übertragung von Bild und Ton teilnehmen. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 55 Abs. 1 entsprechend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. In einer Videokonferenzsitzung dürfen Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden; im Übrigen sind die für den Geschäftsgang der Sitzungen der Vertretung und Ausschüsse geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei öffentlichen Videokonferenzsitzungen ist zu gewährleisten, dass Presse, Rundfunk und ähnliche Medien und die interessierte Öffentlichkeit in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder im Internet die Sitzung zeitgleich verfolgen können. Zeit und Tagesordnung einer Videokonferenzsitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, in welcher Weise die öffentliche Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.

(3) Die Vertretung und ihre Ausschüsse können über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens abstimmen, soweit sich zwei Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Ausschusses mit diesem Verfahren einverstanden erklären. Im schriftlichen oder elektronischen Verfahren dürfen Wahlen im Sinne von § 56 Abs. 3 nicht durchgeführt werden. Vor der Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist der Verhandlungsgegenstand grundsätzlich mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz, zu beraten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß. Beschlüsse, die im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst wurden, sowie das jeweilige Abstimmungsvotum der Mitglieder sind innerhalb eines Monats ortsüblich bekannt zu machen; § 52 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beteiligung der beschließenden Ausschüsse nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung kann unterbleiben.

(5) Die Regelung zur Einberufung der Vertretung nach § 53 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative findet keine Anwendung.

(6) Der Ortschaftsrat kann beschließen, dass im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 der Ortsbürgermeister anstelle des Ortschaftsrates angehört wird.