§ 23 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 4 – Einwohner und Bürger
§ 23 KVG LSA – Wahlrecht, Stimmrecht
(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Angelegenheiten der Kommunen stimmberechtigt. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme mitzurechnen.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen.
(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.