Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 2 – Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 127 KVG LSA – Bildung von Stiftungsvermögen
(1) Kommunalvermögen darf mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Kommune und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn
- 1.
der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
- 2.
bereits im Stiftungsgeschäft nachweisbar ist, dass
- a)
private Dritte sich verbindlich zu Zuwendungen verpflichtet haben, die mindestens die Höhe jenes Betrages ausmachen, den die Kommune in die Stiftung überführt, oder
- b)
von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgebern Absichtserklärungen über die Zuwendung von Drittmitteln gegeben worden sind.
(2) Befindet sich die Kommune in der Haushaltskonsolidierung und sind die Aufwendungen und Erträge sowie die Auszahlungen und Einzahlungen nicht ausgeglichen geplant, darf eine Kommune keine Vermögenswerte in das Grundstockvermögen einer Stiftung überführen.
(3) Sofern einer Kommune Vermögen von Dritten mit der Auflage, es in eine Stiftung einzubringen, übertragen worden ist, kann sie dieses abweichend von Absatz 1 und 2 in Stiftungen einbringen. Die Kommune darf an diesen Dritten auch mittelbar nicht beteiligt sein, diese nicht tragen oder mittragen oder nicht Mitglied in ihnen sein.