§ 111 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft
§ 111 KVG LSA – Rücklagen, Rückstellungen
(1) Rücklagen sind durch Zuführung der Überschüsse der Ergebnisrechnung zu bilden. Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.
(2) Rückstellungen sind in erforderlicher Höhe zu bilden.