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§ 30 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 30 KV M-V – Beschlussfähigkeit

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Gemeindevertretung ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte davon zur Sitzung anwesend ist. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Mitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen. Danach bleibt die Gemeindevertretung so lange beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 24 ausgeschlossen, so ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder zur Sitzung anwesend ist.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden, so ist die Gemeindevertretung in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurde. Sind weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend, entscheidet der Bürgermeister mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.