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§ 27 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 27 KV M-V – Entschädigungen, Kündigungsschutz

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung haben Anspruch auf

  1. 1.

    Ersatz ihrer Auslagen,

  2. 2.

    Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes,

  3. 3.

    Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird, und

  4. 4.

    Reisekostenvergütung.

(2) Die Entschädigungen sind in der Hauptsatzung zu regeln.

(3) Der Ersatz der tatsächlichen Auslagen kann auch durch eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erfolgen. Die Ansprüche auf Entschädigung sind nicht übertragbar. Auf sie kann nicht verzichtet werden, soweit ein Aufwand tatsächlich entstanden ist.

(4) Mitgliedern der Gemeindevertretung kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen geleistet werden.

(5) Wer als Mitglied der Gemeindevertretung tätig ist, darf aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht aus diesem Grund entlassen, gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. Ihm ist die für diese Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.

(6) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Gemeindevertretung zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.