§ 164 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband
§ 164 KV M-V – Aufhebung des Zweckverbandes
(1) Für die Aufhebung des Zweckverbandes gilt § 152 Absatz 1 entsprechend.
(2) Im Fall der Aufhebung ist der Zweckverband verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen zu lassen.
(3) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.