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§ 24 KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Befugnisse des Urhebers

Titel: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KunstUrhG
Gliederungs-Nr.: 440-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 KunstUrhG

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.