§ 24 KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Befugnisse des Urhebers
§ 24 KunstUrhG
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.