Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 3 KunstHRNRG
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KunstHRNRG,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

Art. 3 KunstHRNRG – Änderung des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes erheben Beiträge und Gebühren nach diesem Gesetz."

  2. 2.

    In § 2 werden in Absatz 1 der Satzteil "§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 44 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 3 der Satzteil "§ 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 52 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" und in Absatz 5 der Satzteil "§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 44 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil "§ 109 Satz 2 HG" durch den Satzteil "§ 74 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 werden in Absatz 1 der Satzteil "§ 71 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 44 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 2 der Satzteil "§ 90 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 54 Kunsthochschulgesetz" und in Absatz 3 der Satzteil "§ 71 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 44 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.

  4. 4.

    In § 8 werden in Absatz 1 Nr. 1 der Satzteil "§ 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 40 Abs. 4 Satz 2 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil "§ 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 40 Abs. 5 Satz 2 Kunsthochschulgesetz", in Absatz 1 Nr. 4 der Satzteil "§ 97 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 59 Abs. 5 Kunsthochschulgesetz" und der Satzteil "§ 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 59 Abs. 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz" sowie in Absatz 1 Nr. 5 der Satzteil "§ 65 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 40 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.

  5. 5.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      "In den Zinssatz dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; die NRW.Bank legt dem Ministerium auf dessen Verlangen die Kalkulation in nachprüfbarer Form offen."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

        "Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind nur die in § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz genannten studienbeitragspflichtigen Studierenden."

      2. bb)

        In Satz 7 wird der Satzteil "§ 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 58 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz oder nach § 73 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Kunsthochschulgesetz "ersetzt."

    3. c)

      In Absatz 5 Satz 2 wird der Satzteil "§ 17 Abs. 1 Satz 3" ersetzt durch den Satzteil "§ 17 Abs. 1 Satz 5".

  6. 6.

    In § 13 wird in Satz 4 der Satzteil "§ 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz 2005" durch den Satzteil "§ 58 Abs. 6 Kunsthochschulgesetz oder nach § 73 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Kunsthochschulgesetz" ersetzt.

  7. 7.

    § 17 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Es wird ein Fonds "Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes errichtet. Der Fonds dient dazu, die Kreditausfallrisiken nach § 18 abzusichern. Darüber hinaus ist der Fonds berechtigt, Zahlungen auf die Zinsschuld der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers mit befreiender Wirkung für diese vorzunehmen. Ein Anspruch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers auf Leistungen nach Satz 3 besteht nicht; soweit der Ausfallfonds nach Satz 3 leistet, besteht keine Berechtigung zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen. Das Land stellt sicher, dass der Fonds seine Verpflichtungen erfüllen kann, insbesondere haftet das Land unmittelbar für sämtliche Ansprüche der NRW.Bank gegen den Ausfallfonds gemäß § 18."