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§ 53 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 KSVG – Auflösung des Gemeinderates

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport hat einen Gemeinderat aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gesunken ist und Ersatzleute nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Sport einen Gemeinderat auflösen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben in anderer Weise auf Dauer nicht gesichert ist.

(3) Die Entscheidung über die Auflösung des Gemeinderates ist durch das Ministerium für Inneres und Sport öffentlich bekannt zu machen.

(4) Nach unanfechtbar gewordener Auflösung des Gemeinderates findet eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz. § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.