Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Gemeinderat
§ 32 KSVG – Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in Gemeinden
bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 27, | |
mit mehr als 10.000 | bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33, |
mit mehr als 20.000 | bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39, |
mit mehr als 30.000 | bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45, |
mit mehr als 40.000 | bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51, |
mit mehr als 60.000 | bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 57, |
mit mehr als 100.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 63. |
Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass für die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats die nächstniedrigere Gemeindegrößenklasse maßgebend ist. In der niedrigsten Gemeindegrößenklasse kann die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats auf 21 abgesenkt werden. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats darf nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf, geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.
(3) Das Nähere über die Wahl und Ergänzung des Gemeinderates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.