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§ 208 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → II. Abschnitt – Regionalversammlung und Regionalverbandsausschuss

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 208 KSVG – Aufgaben der Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes, für die seine ausschließliche Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist oder für die er sich die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten hat.

(2) Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes kann die Regionalversammlung nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.

(3) Für die der Regionalversammlung vorbehaltenen Aufgaben gelten die Vorschriften der Landkreisordnung über vorbehaltene Aufgaben entsprechend.