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§ 197 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil C – Regionalverbandsordnung des Regionalverbandes Saarbrücken → Erster Teil – Grundlagen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 197 KSVG – Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Der Regionalverband erfüllt in seinem Gebiet alle pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die durch Gesetz den Landkreisen übertragen sind. Ihm kann durch Gesetz die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung des Regionalverbandes, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz. Verordnungen über die Durchführung solcher Gesetze sowie Verordnungen nach Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

(2) Der Regionalverband erfüllt in seinem Gebiet alle freiwillig übernommenen überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(3) Der Regionalverband fördert und koordiniert die geordnete Entwicklung des Verbandsgebiets. Er hat die Befugnisse eines Planungsverbandes nach § 205 Abs. 6 des Baugesetzbuchs und nimmt die überörtlichen Interessen seines Gebietes gegenüber anderen Planungsträgern wahr.

(4) § 143 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.