Gesetze

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§ 186 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → V. Abschnitt – Kreisbedienstete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 186 KSVG – Kreisfrauenbeauftragte

Landkreise müssen eine hauptamtliche Kreisfrauenbeauftragte bestellen. Für die Kreisfrauenbeauftragte gilt § 79a entsprechend.