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§ 181 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Landrätin, Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 181 KSVG – Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Landkreis auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin oder vom Landrat oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind.

(2) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 1. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in den Geschäften der laufenden Verwaltung.