§ 10 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben
§ 10 KSVG – Kommunale Gemeinschaftsarbeit
Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.