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§ 68 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 68 KrO – Schutzvorschrift

Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 60) sind zu Eingriffen in die Kreisverwaltung nach den §§ 62 bis 66 nicht befugt. Die §§ 17 und 18 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.