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§ 8 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 2. Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 8 KomWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl durch den Bürgermeister abzuschließen. Er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. Der Abschluss wird auf dem Wählerverzeichnis beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.