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§ 3a KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 2. Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 3a KomWO – Fortschreibung des Wählerverzeichnisses bei Umzug

(1) Verlegt ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. 1.

    der für die Wahl der Kreisräte wahlberechtigt ist, seine Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, oder

  2. 2.

    der für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart wahlberechtigt ist, seine Wohnung in eine andere Gemeinde des Verbandsgebiets,

und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (§ 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, wird er in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich beim Bürgermeister der Zuzugsgemeinde zu stellen; § 3 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung der Sätze 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt der Bürgermeister der Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich den Bürgermeister der Fortzugsgemeinde, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder eine solche eingeht oder der Wahlberechtigte bereits von der Fortzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat, benachrichtigt der Bürgermeister der Fortzugsgemeinde hiervon unverzüglich den Bürgermeister der Zuzugsgemeinde, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht. Für die Eintragung nach Satz 4 und die Streichung nach Satz 5 gilt § 3 Absatz 2 Sätze 6 und 7 entsprechend.

(2) Verlegt ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. 1.

    der für die Wahl des Ortschaftsrats wahlberechtigt ist, seine Wohnung in eine andere Ortschaft derselben Gemeinde, oder

  2. 2.

    der bisher nicht für die Wahl des Ortschaftsrats wahlberechtigt ist, seine Wohnung innerhalb derselben Gemeinde und wird dadurch für die Wahl des Ortschaftsrats wahlberechtigt,

und meldet er sich vor Ende der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (§ 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) bei der Meldebehörde an, trägt der Bürgermeister den Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Zuzugsortschaft ein und streicht ihn im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks. Hat der Wahlberechtigte bereits eine Wahlbenachrichtigung (§ 4) erhalten, ist er auf die Änderungen gegenüber der Wahlbenachrichtigung hinzuweisen. Erfolgt in den Fällen des Satzes 1 die Anmeldung nach Ende der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis, erhält der Wahlberechtige auf Antrag einen Wahlschein für den sich aufgrund der Verlegung der Wohnung ergebenden Geltungsbereich (§ 50 Absatz 5 Sätze 1 bis 3); der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Wahlberechtigte bereits vor der Anmeldung einen Wahlschein erhalten hat; die Erteilung eines Wahlscheins nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 für die Wahl des Ortschaftsrats, für die der Wahlberechtigte die Wahlberechtigung aufgrund der Verlegung seiner Wohnung erworben hat, bleibt unberührt.

(3) Verlegt ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen seine Wohnung innerhalb derselben Gemeinde, bleibt er in dem Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren.

(4) Verlegt ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter seine Wohnung in eine andere Gemeinde und verliert dadurch seine Wahlberechtigung, streicht der Bürgermeister den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis. Bleibt der Wahlberechtigte auch nach Verlegung seiner Wohnung in eine andere Gemeinde für die Wahl der Kreisräte oder die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart wahlberechtigt und wird er nicht nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, trägt der Bürgermeister im Wählerverzeichnis einen Sperrvermerk für diejenigen Wahlen ein, für die keine Wahlberechtigung mehr besteht (§ 50 Absatz 3). Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter seine Wohnung innerhalb der Gemeinde verlegt und dadurch seine Wahlberechtigung für die Wahl des Ortschaftsrats verliert. Der Bürgermeister hat die Entscheidung dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.